Satzung
Satzung
Osterfeuerverein Holzweg
i.d.F. des Beschlusses der Jahreshauptversammlung
über die Neufassung vom 29.02.2020
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Osterfeuerverein Holzweg“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Attendorn-Holzweg.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
( 1 ) Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums und der Heimatpflege.
( 2 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 3 ) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Erhaltung der althergebrachten Tradition des Osterfeuers im Sauerland sowie der plattdeutschen Sprache verwirklicht. Im Mittelpunkt steht dabei die Errichtung und das Abbrennen des Osterfeuers nebst aller hierfür erforderlichen Arbeiten und die Bewahrung dieser althergebrachten Tradition durch Weitergabe an junge und künftige Generationen.
( 4 ) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 5 ) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 6 ) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der St.-Margaretha-Kirchengemeinde Ennest zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
( 7 ) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
( 1 ) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.
( 2 ) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter und die Anschrift des Antragstellers enthalten.
( 3 ) Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
( 4 ) Der Eintritt wird wirksam, wenn der Vorstand binnen Monatsfrist, beginnend ab Vorlage des Aufnahmeantrages, nicht widerspricht. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
( 5 ) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
( 6 ) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
( 7 ) Mit Eintritt in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung an.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
( 1 ) Die Mitgliedschaft endet
- a) mit dem Tod des Mitglieds;
- b) durch freiwilligen Austritt;
- c) durch Streichung von der Mitgliederliste;
- d) durch Ausschluss aus dem Verein.
( 2 ) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
( 3 ) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
( 4 ) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
( 1 ) Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten.
( 2 ) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags und die Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung.
( 3 ) Der Jahresbeitrag ist zu Beginn eines Kalenderjahres fällig und ist auch für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- a) der Vorstand,
- b) der Beirat,
- c) die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
( 1 ) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus drei Personen, nämlich dem ersten Vorsitzenden, dem ersten Schriftführer und dem ersten Kassierer.
( 2 ) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zur Aufnahme eines Kredites die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
Als rein im Innenverhältnis wirkende Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis gilt: Der Vorstand bedarf zu Ausgaben, die jährlich einen Betrag von 5.000,00 € überschreiten der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung durch Beschluss.
( 3 ) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
( 4 ) Damit in einem Jahr nicht der gesamte Vorstand ausscheidet, bleiben ausnahmsweise in der ersten Wahlperiode nach Vereinsgründung der erste Vorsitzende und der erste Schriftführer 3 Jahre im Amt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
( 5 ) Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
( 6 ) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
( 1 ) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
- Einberufung der Mitgliederversammlung;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts und einer Jahresabrechnung;
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
( 2 ) Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Beirats einzuholen.
§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
( 1 ) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom ersten Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom ersten Schriftführer einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
( 2 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder und vier Beiratsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, einschließlich der Stimmen des Beirats. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des ersten Schriftführers.
( 3 ) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 10 Beirat
(1 ) Der Beirat besteht aus 7 Personen, nämlich dem zweiten Vorsitzenden, dem zweiten Kassierer, dem zweiten Schriftführer dem Poskewirt, dem zweiten Poskewirt, dem Poskevatter und dem stellvertretendem Poskevatter.
( 2 ) Jedes Mitglied des Beirats wird für die Dauer von 2 Jahren, der Poskevatter und der stellvertretende Poskevatter jedoch für 5 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
( 3 ) Der Beirat unterstützt den Vorstand bei seiner Tätigkeit.
( 4 ) Der Beirat wird von dem Vorstand, unter entsprechender Einhaltung der für den Vorstand geltenden Einberufungsfrist, zu dessen Sitzungen, gemäß § 9 dieser Satzung, eingeladen.
( 5 ) Dem Beirat steht in den Sitzungen und zu Beschlüssen des Vorstandes ein gleichwertiges Stimmrecht, gemäß § 9 dieser Satzung, zu.
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
( 1 ) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
- wenn es das Interesse des Vereines erfordert,
- jedoch mindestens jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
- bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten,
- wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt.
( 2 ) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss fassen zu lassen.
§ 12 Form der Einberufung
( 1 ) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch Veröffentlichung im Internet (Homepage, Osterfeuerverein-Holzweg.de) und einem Aushang im vereinseigenen Schaukasten unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Für die Einhaltung der Form und Frist ist allerdings nur der Aushang im vereinseigenen Schaukasten maßgebend.
( 2 ) Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (gleich der Tagesordnung) bezeichnen.
§ 13 Beschlussfähigkeit
( 1 ) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
( 2 ) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins § 41 BGB ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich.
( 3 ) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
( 4 ) Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden. Hat aber jedenfalls vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
( 5 )Die Einladung zur weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs. 6) zu enthalten.
( 6 ) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 14 Beschlussfassung
( 1 ) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von einem Drittel, bei Personenwahl von mindestens 10 der Anwesenden, ist schriftlich und geheim abzustimmen.
( 2 ) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
( 3 ) Zu einem Beschluss der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich.
( 4 ) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich.
( 5 ) Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen.
§ 15 Niederschrift über die Versammlungsbeschlüsse
( 1 ) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
( 2 ) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen.
§ 16 Kassenprüfung
( 1 ) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer sowie einen Stellvertreter.
( 2 ) Der Kassenprüfer sowie dessen Stellvertreter dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
( 3 ) Eine Wiederwahl des Kassenprüfers sowie des Stellvertreters ist zulässig.
§ 17 Auflösung des Vereins
( 1 ) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
( 2 ) Der erste Vorsitzende, der erste Schriftführer und der erste Kassierer sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Jeder Liquidator ist zusammen mit einem weiteren Liquidator vertretungsberechtigt.
§ 18 Verantwortlichkeit und Haftung
( 1 ) Die Mitglieder erklären mit Eintritt in den Verein, dass sie an allen Aktivitäten des Vereins auf eigene Gefahr teilnehmen. Eine Haftung des Vereins insbesondere des Vorstands und des Beirats ist ausgeschlossen.
( 2 ) Der Verein verpflichtet sich dazu eine Versicherung zu haben, welche bei Unfällen der Mitglieder greift. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des einzelnen Mitglieds können ggfs. zum Erlöschen des Versicherungsschutzes führen.
( 3 ) Für Kinder von Mitgliedern, welche an Veranstaltungen des Osterfeuervereins teilnehmen sind ausschließlich die Erziehungsberechtigten, nicht aber der Vorstand oder Beirat aufsichtspflichtig.
§ 19 Datenschutz
( 1 ) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Osterfeuerverein Holzweg Daten vom Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern werden vom Osterfeuerverein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
( 2 ) Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des DSGVO per EDV für den Osterfeuerverein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht eingegangen werden. Nach Ausscheiden des Mitglieds werden sämtliche personenbezogene Daten spätestens nach 10 Jahren gelöscht.
( 3 ) Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die üblichen Veröffentlichungen von Ereignissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge im vereinseigenen Schaukasten. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist nicht zulässig.
( 4 ) Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Osterfeuervereins Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
( 5 ) Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen des Vereins, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen des Vereins, z.B. auf der Homepage oder in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.